Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild

Aufgrund der neuen Corona-Beschränkungen zur Eindämmung der bundesweit gestiegenen Infektionszahlen ist die Niedersächsische Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO), geändert am 30.10.2020, angepasst worden. Für die Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild besteht die Notwendigkeit sowohl zur Abschuss-planerfüllung als auch zur Reduzierung der Schwarzwildbestände im Rahmen der Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP).

Für die Empfehlungen zum Infektionsschutz gilt Folgendes:

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild ist § 8 Abs. 1 Nds. Corona-VO. Hier ist der Veranstaltungsbegriff weiter zu fassen als die bisher bestehende Begrenzung, so dass die Drückjagden, z.B. veranstaltet durch die Landesforsten oder anderen auch privaten Veranstaltern (z.B. Revierinhaber*innen) und mit nicht dem Veranstalter zugehörigen Teilnehmenden, subsumiert werden können.

Voraussetzungen für die Durchführung von Drückjagden sind danach, eine vorherige Zulassung durch die zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte und der Region Hannover auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters, mit nicht mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, vorbehaltlich des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens und Auflagen, die die Einhaltung und Umsetzung der im Hygienekonzept vorgesehenen Maßnahmen sicherstellen; Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (vgl. § 3 Abs. 2, 3, 5 – 7 Nds. Corona-VO), Hygienekonzept (vgl. § 4 Nds. Corona-VO) und Datenerhebung und Dokumentation (vgl. § 5 Nds. Corona-VO).

Nachstehende organisatorische Hinweise bezüglich der Einhaltung der Schutzprämissen bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild werden gegeben, damit diese auch im Jagdjahr 2020/21 erfolgreich und sicher durchgeführt werden können. Sie sind lediglich eine Hilfestellung, die sich an der derzeitigen Situation und Rechtslage orientiert (s. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus), da die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie Prognosen bis in den Winter hinein kaum zulässt:

 

  1. Jagdleitung
    Der/die Jagdleiter*in trägt die Verantwortung und hat entsprechend der Entwicklung der Corona-Pandemie mit angepassten hygienetechnischen Maßnahmen zu reagieren. Er/Sie hat ein Hygienekonzept nach § 4 Nds. Corona-VO bei der Beantragung beizufügen.
  2. Jagdeinladungen
    Sofern noch möglich, sind die Einladungen mit folgenden Hinweisen zu ergänzen:
  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter und der Hygieneregelungen
  • Mitführen von Desinfektionsmitteln und einer Mund-Nasen-Bedeckung, sowie Nutzung derselben, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Bekanntmachung der Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) bei der Jagdleitung
  • Fernbleiben von der Jagd bei Symptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Institutes hinweisen, oder bei Einreise aus einem Risikogebiet und Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet.

Risikogebiet in diesem Sinne ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Hinweis: Die Einladung von ausländischen Gästen und bundesweite Einladungen werden aufgrund des aktuellen Pandemie-Geschehens sehr kritisch gesehen. Hinweise auf Organisationsänderungen (z. B. Eigenverpflegung statt Schüsseltreiben, möglichst mit eigenem Fahrzeug anreisen)

  1. Dokumentation
    Der/die Jagdleiter*in hat die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Erhebungszeiten – Ankunft und Abfahrt mit Uhrzeit) aller an der Jagd beteiligten Personen zu erfassen und für die Dauer von drei Wochen nach dem Jagdtag aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit einer etwaigen Infektionskette gewährleistet ist. Es ist zu gewährleisten, dass von den erhobenen Kontaktdaten unbefugte Dritte keine Kenntnis erlangen und die Daten spätestens einen Monat nach dem Jagdtag gelöscht werden.
  2. Jagdscheinkontrolle und Entrichtung von Kostenbeiträgen
    Sofern in der Einladung und Begrüßung darauf hingewiesen wird, dass Teilnahmevoraussetzung ein mitgeführter, gültiger Jahresjagdschein ist, kann auf eine allgemeine Kontrolle der Jagdscheine am Jagdtag verzichtet oder eine stichprobenweise Kontrolle durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte eine vorherige bargeldlose, elektronische Bezahlung etwaiger Kostenbeiträge erfolgen.
  3. Begrüßung und Gruppeneinteilung
  • Die Beteiligten sollten vor der Jagd schriftlich die Sicherheitsunterweisung inkl. Freigabe erhalten und deren Erhalt sowie das vollumfängliche Verständnis der Vorgaben (auch formlos per E-Mail) bestätigen.
  • Die Begrüßung ist grundsätzlich an einem zentralen Ort im Freien durchzuführen.
  • Sofern der Mindestabstand aus Platzgründen nicht eingehalten werden kann, haben die Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und der direkte Kontakt ist auf das Unvermeidbare zu reduzieren.
  • Schützen und Jagdhelfer*innen/Hundeführer*innen können sich aus Platzgründen getrennt oder zeitlich versetzt treffen und werden getrennt begrüßt.
  1. Jagdablauf
  • Die Bildung von Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sollte unterbleiben.
  • Beim gemeinsamen Bergen und Versorgen des erlegten Wildes ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  1. Ende der Jagd
  • Im Sinne einer zeitlich möglichst kurzen Zusammenkunft der Jagdbeteiligten sollte auf das Streckelegen und die Bruchübergabe verzichtet werden.
  • Die Verpflegung der Jagdbeteiligten erfolgt eigenverantwortlich, um vermeidbare Kontakte während der Mahlzeiten oder bei deren Ausgabe zu vermeiden. Auf Alkohol soll dabei verzichtet werden.
  • Gastronomische Angebote können nach der Jagd unter Wahrung der für die Gastronomie geltenden Regelungen wahrgenommen werden.

Mein Bezugschreiben vom 26.10.2020 ist aufgehoben.

Im Auftrag
gez. Oltrogge

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Postfach 2 43, 30002 Hannover
Bearbeitet von
Uwe Oltrogge

E-Mail: uwe.oltrogge@ml.niedersachsen.de

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